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Neukölln 61 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Betriebssportgemeinschaft des PA Berlin-Neukölln (Neukölln61) wurde 1961 gegründet. Die Bowlingabteilung besteht seit November 1969.

2. siehe Zusatz (letzte Seite).

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Die Abteilung Bowling der SpG PA Neukölln 61 setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern zusammen, die im Besitz eines gültigen Spielerpasses des BSVB sind.

§ 3 Aufnahme

1. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der jeweilige erweiterte Vorstand (§11).

2. Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn 2/3 des anwesenden erweiterten Vorstandes ihre Zustimmung geben.

§  4 Rechte und Pflichten

1. Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht; sie können also zu allen Ämtern gewählt werden. Ausnahme: Vorstandsmitgliedern ist die Möglichkeit als Teamkapitän zu fungieren, nicht gegeben.

2. Alle Mitglieder unterliegen der Spielordnung und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.

3. Das Nichterscheinen zu sportlichen Wettkämpfen ist rechtzeitig dem Mannschaftskapitän oder dem 1. bzw. 2. Sportwart mitzuteilen; der Mannschaftskapitän ist verpflichtet, benötigte Ersatzspieler aus einer anderen Mannschaft nur nach Absprache mit dem Sportwart einzusetzen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt: a) mit dem Tod

                                              b) mit dem Austritt aus der SpG

                                              c) mit der Ausschließung aus dem Verein

2. Der Austritt muss schriftlich dem jeweiligen Vorstand angezeigt werden und wird mit Ende des jeweiligen Monats rechtswirksam.

3. Die Ausschließung erfolgt aufgrund der Zweidrittelmehrheit des anwesenden erweiterten Vorstands.

4. Vor dem Ausschluss ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

5. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an die SpG und deren Eigentum, es bleibt jedoch der SpG für seine rückständigen Verpflichtungen haftbar, sämtliches in seinen Händen befindliches SpG-Eigentum ist zurückzugeben.

 

 

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