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§ 10 Befugnisse des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegen die Leitung der SpG und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, wobei die Vertretung und Verantwortung beim 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer -je zwei gemeinsam- liegt.

2. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Vorstandssitzungen kann jedes Vorstandsmitglied einberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert.

3. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgen aufgrund von Mitteilungen des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters.

4. Die Beschlussfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5. Die Aufgaben der Vereinsführung teilen sich nach Absprache der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer (§10 Abs. 1).

6. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zu Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der JHV erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der JHV ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen und an die Vorstandsmitglieder weiterzugeben. Diese überprüfen die Richtigkeit der Angaben.

7. Der Kassierer verwaltet die Kasse der SpG, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der JHV einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für die SpG gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke (ohne Beleg) nur mit Gegenzeichnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters leisten.

8. Dem 1. und 2. Sportwart obliegen die Sicherung des Spielbetriebs und die Aufstellung der Mannschaften, für die sie dem erweiterten Vorstand gegenüber verantwortlich sind. Dem 1. Sportwart obliegen die Aufgaben, die innerhalb der SpG anfallen. Der 2. Sportwart übernimmt die Koordinierung zwischen FVB  und SpG  und anderen Veranstaltern sowie Verbänden (Turniere, Meisterschaften usw.).

9. Der Vorstand kann ein Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein ermächtigen.

10. Die Verwaltung der SpG ist ehrenamtlich.

§ 11 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den jeweiligen Teamkapitänen der einzelnen Mannschaften.

2. Die Beschlussfähigkeit über die Aufnahme, Ausschluss oder ggf. Strafen ist gegeben, wenn mindestens fünf Mitglieder, von denen einer ein Mannschaftskapitän sein muss, anwesend sind.

3. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegen dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter.

§ 12 Ämter

1. Alle zwei Jahre werden in der JHV aus den Reihen der Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer gewählt. Es hat mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung stattzufinden. Über das Ergebnis der Prüfung ist der JHV Bericht zu erstatten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchhaltung erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

2. Der Vergnügungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er sorgt für Gemeinschaftsveranstaltungen und bei Clubkämpfen für das Rahmenprogramm. Er wird ebenso wie die Kassenprüfer alle zwei Jahre zusammen mit den Vorstandswahlen gewählt.

§ 13 Jahreshauptversammlung

1. Einmal jährlich beruft der Vorstand nach Abschluss der Punkterunde (Winterrunde) die JHV ein. Mitteilungen durch die Vereinsführung werden per Email bekannt gegeben; hat ein Mitglied dafür keine Möglichkeit, wird es durch den Mannschaftsführer informiert (u.a. durch einen Ausdruck der Email) bzw. vom Vorstand angeschrieben.

2. Der Termin der Versammlung muss acht Wochen vorher in Form einer schriftlichen Mitteilung an alle Mitglieder bekannt gegeben werden.

3. Anträge zur JHV müssen sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand sein. Die Anträge werden dann 14 Tage wie unter Abs. 1 den Mitgliedern bekannt gegeben. Verbesserungsvorschläge und Gegenanträge müssen dann schriftlich 10 Tage vor der JHV beim Vorstand sein. In Ausnahmefällen dürfen Anträge mündlich auf der JHV gestellt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür sind.

4. Das Erscheinen zur JHV ist PFLICHT. Es ist Mitgliedern in begründeten Fällen vor der Sitzung möglich, sich von dieser Pflicht entbinden zu lassen. Strafe für unentschuldigt fehlende Mitglieder zur JHV: 5 €

5. Die Beschlussfähigkeit der JHV aufgrund ihrer Einberufung ist in jedem Fall gegeben.

6. Eine Änderung der Spielordnung kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

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